OLG München geht erneut von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen von Hans Hauser aus

In der Vergangenheit haben wir schon öfters über Hans Hauser berichtet, zuletzt am 18. August 2009. Als Massenabmahner ist er in der Immobilienbranche bestens bekannt. Seit 1991 mahnt er Immobilienmakler wegen angeblich begangenen Wettbewerbsverstößen ab. Auf ihn geht schon das Urteil des BGH (BGH GRUR 2000, 260f. „Vielfachabmahner zurück.

Zur Zeit ist vor dem OLG München ein weiteres Berufungsverfahren in Sachen Hans Hauser anhängig (Gz. 29 U 3740/09). Der Berufungskläger Herr Hauser wendet sich gegen ein Urteil des LG München I, das eine von ihm begehrte einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Das OLG München hat nun in einer Verfügung angekündigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dazu führt es aus:

„Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig ist, da die vorangegangene Abmahnung des Antragstellers vom 10.2.2009 vorrangig darauf abzielt, Einnahmen aus dieser Abmahntätigkeit zu erzielen. Dies stellt ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar mit der Folge, dass der Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt ist das Landgericht zu Recht zu der Beurteilung gelangt, dass die Abmahntätigkeit des Antragstellers überwiegend, wenn nicht ausschließlich aus sachfremden Beweggründen, nämlich um aus der Abmahntätigkeit Einnahmen zu erzielen erfolgt, wovon der BGH bereits im Urteil vom 5.10.2000 in Bezug auf die Person des Antragsstellers ausgegangen ist (GRUR 2000, 260 f – Vielfachabmahner). Hierbei hat das Landgericht – entgegen der Rüge der Berufung - nicht lediglich auf die große Anzahl der seit dem Jahr 2008 ausgesprochenen Abmahnungen, sondern auch maßgeblich darauf abgestellt, dass es dem Antragsteller als vermeintlicher Wettbewerber der Abgemahnten nicht darum geht, zur Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs beizutragen. Vorrangiger, wenn nicht ausschließlicher Beweggrund des Antragstellers ist vielmehr die Erzielung vn Einnahmen aus der Abmahntätigkeit, wie die Würdigung aller Umstände (frühere umfangreiche Abmahntätigkeit des Antragstellers, umfangreiche Abmahntätigkeit im Jahre 2008 und 2009 aufgrund der „Fahndung“ im Internet, Versendung standardisierter Abmahnungen) zeigt.[…] So wurde in der Widerspruchsbegründung (unbestritten) ausgeführt, dass vom Antragsteller nicht lediglich etwa 25 Abmahnungen, sondern innerhalb weniger Tage mindestens 57 Abmahnungen ausgesprochen wurden. In diesen Abmahnungen sei die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von ca. 650,- € verlangt worden. In einigen wenigen Fällen seien einstweilige Verfügungen erlassen worden. Gegenüber der Antragsgegnerin, ebenso wie gegenüber drei weiteren Antragsgegnern […]wurde sodann unter Bezugnahme auf die einstweilige Verfügung von Seiten des Antragstellers ein Vorschlag „unter Geschäftsleuten“ unterbreitet:
„Sie überweisen auf das untenstehende Konto Euro 1000,- plus Ust. = € 1.190,- und übernehmen die Gerichtskosten für die einstweilige Verfügung, und versprechen, diese Art von „Werbung“ zu unterlassen, und wir sind quitt, sprich, ich bezahle meinen Anwalt selbst…“

Dies belegt, dass seine Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes „Erstellung von Abmahnungen im Internetbereich“ gerichtet und der eigentliche Beweggrund seines Handelns ist, nicht die Wahrnehmung seiner (vermeintlichen) Mitbewerberstellung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber unlauterem Verhalten in der Immobilien-/Maklerbranche. Ein sonstiges nennenswertes wirtschaftliches oder sonstiges beachtliches Interesse sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.“

Der Senat empfiehlt, die Rücknahme der Berufung.

Das OLG München geht erneut davon aus, dass Herr Hauser rechtmissbräuchlich abmahnt. Dennoch gelingt es ihm immer wieder, beim LG München I einstweilige Verfügungen zu erwirken, auch wenn diese letztlich wieder aufgehoben werden.

Das Vorgehen von Herrn Hauser ist somit rechtsmissbräuchlich. Dennoch sollte man bei einer Abmahnung durch Herrn Hauser nicht untätig bleiben, da dennoch zunächst der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen kann.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Telefonnummer 0221/951 563 0 beratend zur Verfügung.