OLG München: Hans Hauser Abmahnungen wohl rechtsmissbräuchlich

In der Vergangenheit haben wir schon öfter über Hans Hauser berichtet. Als Massenabmahner ist er in der Immobilienbranche bestens bekannt. Seit 1991 mahnt er Immobilienmakler wegen angeblich begangenen Wettbewerbsverstößen ab. Zur Zeit ist vor dem OLG München ein Berufungsverfahren anhängig (Gz. 29 U 3739/09). Berufungskläger ist dabei Herr Hauser. Er wendet sich gegen ein Urteil, das eine von ihm begehrte einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Das OLG München hat nun in einer Verfügung angekündigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dazu führt es aus:

“Es kann dahin stehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger auf Grund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. […] Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.110 Abmahnung ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens.”

Zur Vermeidung weiterer Kosten empfiehlt das Gericht, die Rücknahme der Berufung.

Ähnlich urteilte das Landgericht München I in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urt. V. 28.04.2009 Az.: 9HK O 3933/09.
Nachdem das LG München I zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, hob es diese auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wieder auf. In seiner Begründung führte das Gericht u.a. aus:

“…Aus diesem zum Teil unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl der Abmahnungen, u.a. auch mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Gericht hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.”

Liest man die Ausführungen des LG München I und des OLG München, so verwundert es, dass Herr Hauser es doch immer wieder schafft, beim LG München einstweilige Verfügungen zu erwirken. Zuletzt gelang es ihm, im Juli 2008 mehrere Entscheidungen herbeizuführen. Meist rügt er dabei das Weglassen der Aufsichtsbehörde als Wettbewerbsverstoß.

Das Vorgehen von Herrn Hauser ist aus unserer Sicht rechtsmissbräuchlich. Dennoch sollte man bei einer Abmahnung durch Herrn Hauser nicht untätig bleiben, da zunächst der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen kann.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Telefonnummer 0221/951 563 0 beratend zur Verfügung.