AG Kiel: Mieter muss hohle Wandfliesen nicht dulden
Das Amtsgericht Kiel hat mit Urteil entschieden, dass der Mieter hohle Wandfliesen nicht dulden muss und der Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, diese so befestigen, dass sie fest an der Wand haften und die Montage von handelsüblichen Badezimmerutensilien ermöglichen (AG Kiel, Urt. v. 08.05.2013, 113 C 344/12).
Mieter stellt hohle Wandfliesen fest
Die Mieterin hatte im Badezimmer ihrer Wohnung festgestellt, dass nahezu alle Fliesen im Badezimmer an allen vier Wänden nur noch durch die Verfugung gehalten wurde. Ihre Wohnung befand sich in einer nicht allzu alten Wohnanlage. Aufgrund der „hohlen Wandfliesen“ sah sie sich gehindert, handelsübliche Badezimmerutensilien und Kleinmöbel an der Badezimmerwand zu befestigen. Die Mieterin begehrte daher beim Vermieter die Beseitigung dieses mangelhaften Zustandes. Da die Vermieterin jedoch dem Instandsetzungsverlangen der Mieterin nicht nachkam, erhob diese Klage.
AG Kiel: Mit hohlen Wandfliesen muss nicht gerechnet werden
Das Gericht gab dem Anspruch der Mieterin statt. Die Richter sind dabei zu der Auffassung gelangt, dass in einer vergleichsweise neuen Wohnanlage nicht mit derartigen Mängeln gerechnet werden müsse. Der Klägerin sei es auch nicht zuzumuten, Badezimmermöbel anzuschaffen, die nicht an der Wand befestigt werden müssten.
Die antragsgemäße Verurteilung der Vermieterin zur fachgerechten Befestigung der Fliesen läuft im Ergebnis auf eine Neuverfliesung des Badezimmers hinaus.