Abmahnung durch Hans Hauser: Alter Hase im Abmahngeschäft

Gerade in der Immobilienbranche ist Massenabmahner Hans Hauser allseits bekannt. Schließlich ist der Anwalt, der angeblich auch Makler und Bauträger ist, bereits seit 1990 im Abmahngeschäft aktiv. Die Vergehen, für die er Teilnehmer aus der Immobilienbranche abmahnt, sind meist nur marginal. So hat sich schon vielfach der Verdacht aufgedrängt, dass Herr Hauser mit der Abmahntätigkeit lediglich sein eigenes Gebühreninteresse verfolgt und die Abmahnungen daher rechtsmissbräuchlich sind.

Schaut man sich die jährlichen Abmahnungen durch Hans Hauser seit 1990 an, so erkennt man den Sinn & Zweck seiner Abmahntätigkeit sofort. So ist die Zahl der dem IVD bekannt gewordenen Abmahnungen von 1991 mit 22 jährlichen Abmahnungen auf 771 im Jahr 2007 kontinuierlich angestiegen. (Quelle: IVD)

Das Vorgehen des in München ansässigen Rechtsanwalts ist dabei immer gleich: In den Immobilienteilen von regionalen und überregionalen Zeitungen hält er regelmäßig Ausschau nach den kleinsten wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Inzwischen sucht er aber auch verstärkt in Internetangeboten von Immobilienmaklern nach Wettbewerbsverstößen. Und natürlich lassen sich nach intensiver Suche immer einige Verstöße seiner vermeintlichen Wettbewerber finden.

Schon vielfach haben abgemahnte Konkurrenten seine Wettbewerberstellung und damit auch seine Berechtigung zur Abmahnung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen angezweifelt. Denn eins ist klar, der geringe Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit steht in keinerlei Verhältnis zu den verschickten Abmahnungen.

Bereits im Jahr 2000 hat sich der BGH in einem Urteil (Az. I ZR 237/98) mit der Problematik der Vielfachabmahnungen im Immobilienbereich beschäftigt. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Abmahnverhalten wie es Hans Hauser an den Tag legt, rechtsmissbräuchlich sei. Der BGH führte hierzu aus:

“(…)Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Fall mißbräuchlich ist. Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. im Jahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach eigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige Anzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, daß seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat. Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen Angaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. (…)”

Nach diesem Urteil hat Herr Hauser eine zeitlang keine Abmahngebühren für seine Abmahntätigkeit verlangt. Von dieser Vorgehensweise ist er seit längerem aber wieder abgerückt.

Tipp: Sollten Sie von Hans Hauser abgemahnt worden sein, ist es in jedem Fall ratsam, die Abmahnung auf Rechtsmissbräuchlichkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne. Unter 0221 951 563 0 können Sie Rechtsanwalt Christian Solmecke telefonisch erreichen.

Nachtrag: Mit Schreiben vom 9.9.2012 bittet uns Hans Hauser um Hinzufügung des nachfolgenden Satzes zu diesem Text: “Gegenstand der uns seit drei Jahren zur Kenntnis gebrachten Hauser Abmahnungen ist nicht mangelnde Ausweisung der Behördenanschrift, sondern die Weglassung der Behörde überhaupt, bzw. die Tatsache, dass unsere Mandanten die von Immonet und Immoscout vorgegebene Zeile : Zuständige Berufsaufsichtsbehörde ganz einfach deaktivieren.