Handwerker für eigene Sicherheit verantwortlich – Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt

Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 21.02.2014 (AZ: 11 W 15/14), dass die Verkehrssicherungspflicht eines privaten Bauherrn gegenüber dem beauftragten Handwerker keine Anweisungspflicht beinhaltet, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Insoweit sei die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht verkürzt, wenn der Bauherr den Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Der private Bauherr haftet deswegen nicht, wenn der Handwerker wegen fehlender Sicherungsmaßnahmen vom Dach stürzt.

 

Handwerker stürzte sieben Meter tief

Der Antragsteller, ein Elektriker, der für den Antragsgegner Arbeiten auf dessen Hallendach ausführen sollte, stürzte bei der Verrichtung der Arbeiten etwa sieben Meter tief auf den Hallenboden und verletzte sich dabei schwer. Die Ränder des Daches bestanden aus transparenten Lichtfeldern, die der Elektriker nicht absicherte. Nachdem er auf eines dieser Lichtfelder trat, brach dieses und führte zum Sturz.

Bauherr gab keine Anweisung zur besonderen Absicherung

Nach Ansicht des Antragstellers habe der Bauherr schuldhaft versäumt, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder zu geben, und damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Mitverschuldens des Antragstellers fordert dieser daher u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000,- €.

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Nach Ansicht des OLG Hamm könne der Antragsteller vom Bauherrn keinen Schadensersatz verlangen, da dieser seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Die Pflicht, den Handwerker gesondert anzuweisen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, sei von der Verkehrssicherungspflicht nicht umfasst. Diese werde verkürzt, soweit der Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt werde.

Die eigene Sicherheit habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten

Als Fachleute seien Handwerker mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung ihrer Arbeiten vertraut. Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass der Handwerker die sofort ersichtlichen Gefahren der Lichtfelder erkenne und absichere. Insoweit sei ein Handwerker für die eigene Sicherheit bei der Ausführung seiner Arbeiten grundsätzlich selbst verantwortlich.

Auch der Umstand, dass der Bauherr die fehlenden Sicherungsmaßnahmen bemerkte, führe nicht zu einer Haftung. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Elektriker auf andere Weise hinreichend schütze. Daher bestand keine Pflicht zum Eingreifen seitens des Bauherrn.

Fazit

Eine gut nachvollziehbare Entscheidung. Bei einer derart offensichtlichen Gefahr (durchsichtige Plastikleuchtfelder im Randbereich des Daches) ist es nicht ersichtlich, dass der Bauherr den Handwerker – einen Fachmann – gesondert im Vorfeld auf diese Gefahr hinweisen müsste. Ebenso scheidet eine derartige Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt aus, nachdem der Bauherr erkennt, dass keine entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Insoweit ist zu erwarten, dass sich der Handwerker auf andere Weise schützt, etwa durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Ob und wie der Handwerker sich dann absichert, liegt nur in dessen Verantwortungsbereich.