Paintball-Spiel ist kein Verstoß gegen die Menschenwürde

Die Paintball-Fans können aufatmen. Das beliebte Schießspiel verstößt zumindest nach Ansicht des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen die Menschenwürde. Damit bestätigte das höchste bayrische Verwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg in erster Instanz (Az.: 15 BV 09.2719).

Die Stadt Lindau wurde aufgrund des Urteils verpflichtet, die Baugenehmigung zur Nutzung der Gewerbehalle zwecks Paintball-Spiels unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Sie hatte den Bauantrag ursprünglich mit der Begründung abgelehnt, dass wesentlicher Inhalt des Spiels das Schießen auf Menschen sei. Insbesondere dadurch, dass Tötungshandlungen simuliert würden, werde das deutsche Wertesystem auf den Kopf gestellt. Somit sei die in Artikel 1 Grundgesetz gewährleistete Menschenwürde (sprichwörtlich) betroffen.

Nicht von der Hand zu weisen ist, dass beim Paintball, in einer ähnlichen Variante auch Gotcha genannt, zwei Mannschaften gegeneinander antreten, um sich jeweils mit Hilfe von Druckgaswaffen „abzuschießen“. Da das aber regelmäßig mit Gelatine-Farbkugeln geschieht und die Beteiligten mit Schutzwesten ausgerüstet sind, wird die Echtheit lediglich simuliert.

Die Paintball-Befürworter hatten nach dem ablehnenden Bescheid zunächst Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Das merkte zwar an, dass eine „normale“ Baugenehmigung nicht in Betracht komme. Sofern allerdings Auflagen erteilt werden, verändere sich die Situation. Dazu gehört z.B., dass das Spiel nur von erwachsenen Personen ausgeübt werden soll.

Die beklagte Stadt Lindau legte erfolglos Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich insbesondere noch einmal mit der Frage, ob eine Verletzung der Menschenwürde gegeben ist. Dies wurde schon deswegen verneint, weil alle Spieler gleichberechtigt seien und sich keiner in einer menschenunwürdigen Situation befände.

Selbst wenn man der Meinung sei, dass das Spiel moralisch verwerflich ist, begründe das per se noch keine Verletzung der Menschenwürde. Jeder Spieler nehme ja auch freiwillig an dem Spiel teil.

Die Urteile zeigen, dass eine Verletzung der Menschenwürde nur in absoluten Ausnahmefällen gegeben ist. Wenn aber mal tatsächlich in Art. 1 GG eingegriffen wird, kann dieser Eingriff im Gegensatz zu anderen Grundrechten nicht gerechtfertigt werden.