Hans Hauser mahnt wieder ab (Tippgeber Provisionen)

Der in der Immobilienbranche als Abmahner bekannte Hans Hauser mahnt wieder verstärkt Immobilienmakler mit Internetpräsenz ab und gewinnt (zu Unrecht) vor Gericht. Wie schon früher auf unserer Internetseite berichtet, ist Hans Hauser als Massenabmahner in der Immobilienbranche bekannt. Schon seit 1991 mahnt Herr Hauser Immobilienmakler wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße ab. Die von ihm angeführten Gründe für die Abmahnungen reichen hierbei von angeblichen AGB Verstößen bis hin zu angeblichen Verstößen gegen die nach dem Telemediengesetz bestehende Impressumspflicht. Die Zahl der dem IVD bekannt gewordenen Abmahnungen stieg im Laufe der Jahre kontinuierlich auf 958 im Jahr 2007. Im Jahr 2008 verschickte er beachtliche 1.151 Abmahnungen (Quelle : IVD). Schon anhand dieser Zahlen wird deutlich, dass es sich hier um einen Fall von Massenabmahnungen handelt. Hans Hauser mahnt auch im Jahr 2009 wieder verstärkt Immobilienmakler mit eigener Internetpräsenz wegen angeblich begangenen Wettbewerbsverstößen ab. Anfang März nun hat Hans Hauser vor dem Landgericht München einstweilige Verfügungen gegen von ihm abgemahnte Immobilienmakler beantragt und – unserer Meinung nach zu Unrecht – Recht bekommen. Den Anträgen von Herrn Hauser gingen Abmahnungen voraus, in denen er Immobilienmaklern wegen von diesen auf ihrer Internetpräsenz ausgelobten Vermittlungsprovisionen (Tippgeber Provisionen) Wettbewerbsverstöße vorwarf.

Hans Hauser macht in seinen jüngsten Abmahnungen einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs I UWG geltend. Ein solcher Anspruch steht jedoch nur denjenigen Unternehmen zu, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem abgemahnten Unternehmen stehen. Bei Herrn Hauser ist dies schon zweifelhaft, da er nach uns vorliegenden Informationen aufgrund des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis im Jahr 2008 nicht mehr als Immobilienmakler tätig ist (Quelle: IDV) und daher nicht im Wettbewerb zu anderen Immobilienmaklern steht. Vielmehr scheinen die Abmahnungen einzig dem Zweck zu dienen, gegen die Betroffenen einen Zahlungsanspruch durchzusetzen.

Auch stützt sich Hans Hauser bei seinen Abmahnungen auf ein Urteil des BGH , das inzwischen veraltet ist und von dessen Inhalt und Grundsätzen der BGH in seiner neueren Rechtsprechung unter anderem aufgrund der Übernahme des europäischen Verbraucherleitbildes abgewichen ist. In der Entscheidung „Kunden werben Kunden“(GRUR 2006, 949) führt der BGH aus, dass die Auslobung einer Prämie alleine nicht für eine Begründung eines Wettbewerbsverstoßes iSd § 8 UWG ausreicht.

Daher ist es schon fraglich, ob die Auslobung einer Prämie für die Vermittlung von Verkaufsinteressenten bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 8 UWG überhaupt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellt.

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die von Herrn Hauser verschickten Abmahnungen unberechtigt und die darin enthaltenen Vorwürfe rechtlich nicht haltbar und durchsetzbar sind. Dennoch sollte man als betroffener Adressat einer Hans Hauser-Abmahnung nicht untätig bleiben. Wie die in München ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen, drohen einstweilige Verfügungen. Die Verfahren im Falle einer einstweiligen Verfügung sind mit hohen Kosten und Risiken verbunden und können in zahlreichen Fällen verhindert werden, indem man rechtzeitig auf die getätigten Vorwürfe reagiert. Jedoch raten wir ebenso davon ab, der Zahlungsaufforderung des Hans Hauser zu folgen und die geforderte Unterlassungserklärung ihm gegenüber abzugeben. Unserer Meinung nach hat Hans Hauser hierauf keinen Anspruch.

Grundsätzlich kann wie bei fast allen Abmahnungen keine generelle Aussage über die beste Vorgehensweise getroffen werden. Diese sollte immer auf den Einzelfall abgestimmt werden. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, eine erhaltene Abmahnung durch einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um so unnötige weitere Kosten zu vermeiden. Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 beratend zur Verfügung.

RA Christian Solmecke
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