Per Funk abrufbare Heizkostenmessgeräte sind datenschutzrechtlich zu tolerieren

Das AG Dortmund hat Urteil vom 26.11.2013 entschieden, dass der Betrieb von Wasser- und Heizkostenmessgeräten, die per Funk abrufbar sind, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft datenschutzrechtlich zulässig und daher hinzunehmen sind (Az. 512 C 42/13).

Berechtigtes Interesse der Wohnungseigentümer an Ablesemöglichkeit der Verbrauchswerte per Funk

Im vorliegenden Sachverhalt hat sich ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Verwendung von funkbetriebenden Heizkostenmessgeräten gewehrt. Der Kläger argumentierte, dass durch die Geräte personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten würden. Die restliche Wohnungseigentümergemeinschaft erhoffte sich sinkende Kosten für die jährliche Erfassung der Verbrauchswerte.

Verbrauchswerte müssen mitgeteilt werden

Die Dortmunder Richter haben entschieden, dass der Gebrauch der per Funk ablesbaren Messgeräte nicht datenschutzwidrig sei. Vielmehr könne die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die neuen Geräte Kosten bei der Ablesung einsparen. Der klagende Eigentümer habe den kleinen Eingriff in seine Rechte zu akzeptieren. Die Abmessung erfolge immer erst im Nachhinein, so dass keine aktuellen Werte aufgenommen und verarbeitet werden können. Über die Verbrauchswerte der Vergangenheit müssen die anderen Hauseigentümer sowieso aufgeklärt werden, um die Gesamtabrechnung für das zurückliegende Verbrauchsjahr aufstellen zu können. Durch die neue Methode der Datengewinnung werde nicht in anderem Maße deutlich wie eine Person lebt, als es auch durch die manuell abgelesenen Verbrauchswerte deutlich geworden würde.

Zweifel ob Verbrauchswerte personenbezogene Daten sind

Grundsätzlich bestehen nach Ansicht des Amtsgerichts Dortmund auch Zweifel daran, ob Verbrauchswerte von Wasser und Heizung überhaupt als personenbezogene Daten des BDSG gelten.