Nach Kündigung: Klage auf Werklohn abzüglich Fertigstellungskosten zulässig

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann auf eine Abrechnung gestützt werden, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Vom vereinbarten Werklohn werden die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen. Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein (Beschluss vom 10. April 2014 – VII ZR 124/13).

Streit um Restwerklohn

Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem von den Beklagten gekündigten Pauschalpreisvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Beklagten ließen das Bauvorhaben durch Drittunternehmer fertigstellen. Über die Höhe der Restforderung und den erreichten Bautenstand bei Kündigung besteht Streit. Das Berufungsgericht hält die Schlussrechnung der Klägerin nicht für prüfbar. Es hat nach vorherigem Hinweis den Restwerklohnanspruch für die erbrachten Leistungen nach § 287 ZPO geschätzt, indem es die vertraglich vereinbarte Werklohnforderung zugrunde gelegt und hiervon die Drittunternehmerkosten der Beklagten abgezogen hat. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Auftragnehmer hat erbrachte Leistungen prüfbar abzurechnen

Der Senat wies auf die Rechtsprechung hin, wonach der Auftragnehmer grundsätzlich gehalten ist, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen prüfbar abzurechnen. Danach muss der Auftragnehmer die Vergütung für diese Leistungen aus der dem gesamten Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung entwickeln. Dadurch soll der Auftraggeber geschützt werden. Durch diese Anforderungen soll verhindert werden, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen beliebig bewertet und dadurch ungerechtfertigte Vorteile erlangt.

Verzicht des Auftraggebers führt zum Werklohnanspruch des Auftragnehmers abzüglich Fertigstellungskosten

Auf diesen Schutz verzichtet der Auftraggeber, wenn er sich damit einverstanden erklärt, dass der Auftragnehmer den ihm nach einer Kündigung noch zustehenden Werklohn in der Weise abrechnet, dass er vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten des Auftraggebers für die Fertigstellung des Werkes abzieht. Widerspricht der Auftraggeber einer derartigen Abrechnung des Auftragnehmers nicht, so kann die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen werden.
Der Auftraggeber verzichtet in derartigen Fällen auf die genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen. Er nimmt es somit in Kauf, dass er den Auftragnehmer möglicherweise entgegen der vereinbarten Vergütung überzahlt. Das wäre der Fall, wenn der Auftraggeber an den Drittunternehmer für die Fertigstellung der Leistung weniger zahlen muss, als er an den Auftragnehmer zu zahlen gehabt hätte. Der Auftragnehmer nimmt es andererseits in diesen Fällen hin, dass er zu wenig erhält. Das wäre der Fall, wenn ihm auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung mehr zustünde, als er nach Abzug der Drittunternehmerkosten erhält.
Rechnet der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen in der Weise ab, dass er sich vom vereinbarten Werklohn die Drittunternehmerkosten abziehen lässt, ist ein Widerspruch des Auftraggebers gegen diese Abrechnung unbeachtlich, wenn er sie nur aus formalen Gründen zurückweist und nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein. Im Hinblick darauf, dass die Drittunternehmerkosten regelmäßig höher sind als die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Leistung, muss der Auftraggeber triftige Gründe geltend machen, der vereinfachten Abrechnung zu widersprechen.
Der Einwand des Auftraggebers gegen diese Art der Abrechnung ist unbeachtlich, wenn er sich nur formal gegen diese Abrechnung wendet und nicht geltend macht, dass diese ihn benachteilige.